- 2.29 Gramm Cannabis - 1 Taschenlampe Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. - 24 - 8.2. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät (Scherzartikel) wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigen zu ½ mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.