zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 5. Die vorläufige Festnahme, die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmenantritt von insgesamt 601 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme angerechnet. - 23 - 6. Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen.