2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG; - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB; - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB