1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen qualifizierten Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB; - der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.