Der Beschuldigte wurde teilweise schuldig gesprochen, teilweise ist er zufolge Schuldunfähigkeit freizusprechen. Da die ihm zur Last gelegten Handlungen lediglich teilweise in einem engen und direkten Zusammenhang standen, rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'013.00 zu ½ mit Fr. 11'506.50 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).