5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 419 StPO können in Fällen der Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Dabei ist abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen Situation der betroffenen Person auf diese und ihre Familie auswirken würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1).