Dies ergibt gesamthaft einen um 21.15 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 2.75 Stunden angepassten Aufwand von gerundet 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu - 21 - kommen die Auslagen von Fr. 700.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'850.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ½ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).