jedoch mündlich gehalten hat und sich das mündlich Vorgetragene – wie aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ersichtlich ist – auf insgesamt 2 Seiten darlegen lässt, erscheint dieser Aufwand als überhöht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wofür eine erneute 2-stündige Besprechung mit dem Klienten (inkl. Weg von 0.67 Stunden) notwendig gewesen sein sollte. Der zu vergütende Aufwand ist um 3 Stunden auf angemessene 2.75 Stunden zu reduzieren.