Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 18. Dezember 2023 bis 18. April 2024 im Gesamtumfang von 2.83 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen.