Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Anschlussberufung eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren beantragt hat, unterliegt ebenfalls vollumfänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), welche auch die Kosten der Teilnahme von Dr. med. C._____ an der Berufungsverhandlung im Betrag von Fr. 1'068.06 enthalten (vgl. Eingabe von Dr. med.