2 EMRK erfassten Kontaktrechts zu seiner Tochter und dem Umstand, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Teil der von ihm begangenen Delikte in schuldunfähigem Zustand begangen hat und davon auszugehen ist, dass bei erfolgreicher Therapie seine Legalprognose deutlich verbessert werden kann, überwiegen die privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz jedoch knapp, so dass von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen ist. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 18 -