66abis StGB auch bei einem schuldunfähigen Täter infrage. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Beurteilung, ob die Straftaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich nur in der Weise vorgenommen werden kann, dass massgebend u.a. auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1 je mit Hinweisen), was vorliegend gerade nicht möglich ist. Immerhin ist von nicht zu bagatellisierenden Straftaten und einer hohen Rückfallgefahr