Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und hat Schulden, die sich aus rückwirkenden Unterhaltskosten, Forderungen der Krankenkasse, Schulden durch die Firmengründung und Gerichtskosten zusammensetzen (vorinstanzliches Protokoll, S. 10 f.). Vor der Inhaftierung habe er jedoch keine Betreibungen gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4).