3.3. Der heute 42-jährige ledige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juni 2017 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA). Die besonders - 16 - prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er somit in seinem Heimatland verbracht. Ab 1. Juli 2022 verfügte der Beschuldigte über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA; MIKA-Akten, S. 54).