2.5. Die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der zwischenzeitliche vorzeitige Massnahmenantritt - 15 - von gesamthaft 601 Tagen (24. März 2023 bis 13. November 2024) sind auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.