des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engen Sinne der stationären Massnahme gegeben. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörde ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. C._____ sowie ergänzend auf seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen.