Das beschriebene Risiko, dass der Beschuldigte seinen Drohungen Gewalttätigkeiten folgen lassen könnte, scheint in seinem Wahn begründet zu liegen und liegt in seiner Konkretheit über dem, was als sogenanntes vertretbares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen wäre. Ausgehend von der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr, d.h. der Gefährlichkeit des Beschuldigten, sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen der bei einem Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um hochstehende Rechtsgüter handelt, sind das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere