Beschuldigte auf Nachfrage nach derartigen Erwähnungen oder Ankündigungen konkreter physischer Gewaltanwendung gegenüber seinen «Gegnern» abwiegelnde oder bagatellisierende Angaben mache, spreche seine wiederholte Beschäftigung mit solchen Inhalten in diesem Kontext für das Auftreten entsprechender Gedanken oder Fantasien im Zusammenhang mit seinen vermeintlichen Widersachern, wobei deren Intensität und das Ausmass eines möglichen Handlungsumsetzungsdrucks unklar bleibe (Gutachten UA act. 21.130).