_ führte hierzu aus, bei den Tatvorwurfshandlungen gegen seine Ex-Partnerin und gegen die Beiständin handle es sich um eine besondere Form von «Stalking-Verhalten», das sich im Rahmen einer progredienten psychotischen Entwicklung ausgebildet habe und daher mit einem hohen Risiko für gewalttätiges Verhalten behaftet sei (Gutachten UA act. 21.129). Prognostisch ungünstig sei, dass der Beschuldigte in den Botschaften an seine vermeintlichen «Gegner» immer wieder konkrete und teils schwerwiegende Gewalt thematisiere und in Andeutungen in Aussicht stelle (Gutachten UA act. 21.129). Auch wenn der - 14 -