Weiter ergibt sich, dass die Kriminalprognose ungewiss ist und sich eine gewisse Steigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten zumindest abzeichnet. Dr. med. C._____ führte hierzu aus, bei den Tatvorwurfshandlungen gegen seine Ex-Partnerin und gegen die Beiständin handle es sich um eine besondere Form von «Stalking-Verhalten», das sich im Rahmen einer progredienten psychotischen Entwicklung ausgebildet habe und daher mit einem hohen Risiko für gewalttätiges Verhalten behaftet sei (Gutachten UA act. 21.129).