Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind neben der Ehre bzw. dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Art. 173, 174 und 177 StGB), die rechtlich geschützte bzw. rechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen (Art. 181 StGB), das gesprochene Wort (Art. 179ter StGB), der staatlichen Gewalt und Autorität (Art. 285 StGB und 286 StGB), insbesondere auch die körperliche und gesundheitliche Integrität (vgl. BGE 110 IV 91 E. 2 zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte [Art. 285 StGB]). Da es sich bei Letzteren um hochstehende Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten.