Entscheidend ist hierfür, dass vom Beschuldigten ohne adäquate Behandlung Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten sind, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2 f. mit Hinweisen). Es ist ausschliesslich der fehlenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten zuzuschreiben, dass er straffrei bleibt, was jedoch nichts über die Tatschwere aussagt. So drohte der Beschuldigte I._____, Beiständin seiner Tochter, via Text- und Sprachnachrichten auf WhatsApp. Er schrieb u.a. «[…] ich glaube ich erleg sie jetzt», «[…]