Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, die Anlassdelikte seien nicht gewichtig genug, um einen solch schweren Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfertigen, ist ihm nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass es bei den vom Beschuldigten schuldlos begangenen Straftaten nicht zu schwerwiegenden Eingriffen in die körperliche Integrität der betroffenen Personen gekommen ist, sondern es bei Ehrverletzungen, einer Nötigung sowie versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geblieben ist, und dem Beschuldigten keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden darf, als er sie in der Anlasstat geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023