Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten sowie das Behandlungsbedürfnis ist in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, die Anlassdelikte seien nicht gewichtig genug, um einen solch schweren Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfertigen, ist ihm nicht zu folgen.