Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. C._____ im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Unter den gegebenen Umständen erscheint nicht eine ambulante Therapie, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. 2.3.6. Entgegen dem Beschuldigten erweist sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch als verhältnismässig im engeren Sinn: