Im ungünstigen Fall könnte es zu einer längerfristigen Therapieresistenz mit einer Persistenz des Wahnsystems und des dadurch bedingten Delinquenzrisikos kommen (Gutachten UA act. 21.138). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei derzeit angesichts des vom Beschuldigten ausgehenden Delinquenzrisikos nicht ausreichend, da beim Beschuldigten keine hinreichende Einsicht in die bei ihm bestehende Störung bestehe und aus dem gegenwärtig fortbestehenden floriden Wahnsystem sehr rasch weitere deliktische Handlungen resultieren könnten, die im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht hinreichend präventiert werden könnten (Gutachten, UA act. 21.132;