2.3.5. Dr. med. C._____ sprach sich sowohl in seinem Gutachten als auch anlässlich der Berufungsverhandlung für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus. Diesbezüglich führte er aus, dass zur Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit eine stationäre therapeutische Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt am besten geeignet sei. Einem Therapieerfolg förderlich wäre ein möglichst baldiger Beginn mit einer störungsspezifischen Psychotherapie und einer wirksamen neuro- - 12 -