Gemäss Dr. med. C._____ habe der Beschuldigte eine grundsätzliche Bereitschaft zur Inanspruchnahme psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlungsmassnahmen signalisiert (Gutachten UA act. 21.128). Wie auch der Therapieverlaufsbericht des D._____ vom 17. Oktober 2024 festhält, sind beim Beschuldigten sowohl die Therapiefähigkeit als auch die Therapiemotivation gegeben. Der Beschuldigte erscheine regelmässig zu den Gesprächen und setze sich im Rahmen seiner Fähigkeiten mit seiner Person und seinen deliktrelevanten Risikoeigenschaften auseinander. Er zeige sich in der Therapie auch sehr aktiv und bringe diverse schwierige soziale Situationen aus dem Alltag.