2.3.4. Dr. med. C._____ führt in seinem Gutachten aus, dass zur Absenkung des Delinquenzrisikos eine psychiatrische Behandlung sinnvoll und notwendig sei. Geeignete Therapiemassnahmen seien einerseits eine intensive, störungs- und deliktspezifische Psychotherapie, andererseits eine psychopharmakologische Medikation mit einem antipsychotisch und antiimpulsiv-antiaggressiv wirksamen Neuroleptikum, wobei die Behandlung möglichst in einer forensisch-psychiatrischen Klinik durchgeführt werden sollte (Gutachten UA act. 21.131; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16).