Ergänzend führte er aus, dass es generell bei einem grossen Teil der an einer wahnhaften Störung erkrankten Personen zu schwerwiegenden Delikten komme, da sich die Betroffenen abgesehen von ihrem Wahnsystem unauffällig verhalten, weswegen sie unbemerkt von ihrer Umgebung sehr schwere Straftaten begehen könnten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Diese Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Obergericht schlüssig und nachvollziehbar. Es ist deshalb ohne Behandlung von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen.