Im Falle einer Entlassung des Beschuldigten in die Freiheit sei von einer kurzfristig eintretenden hohen Wahrscheinlichkeit für ähnliche deliktische Handlungen wie die vorliegenden Tatvorwürfe sowie einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit für schwerwiegendere Straftaten, insbesondere auch Delikte gegen die physische Integrität von durch sein Wahnsystem befassten Personen auszugehen (Gutachten UA act. 21.130 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Hierfür würden die starken affektiven Erregungen des Beschuldigten sprechen, was zeige, dass eine starke Dynamik vorhanden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Dr. med.