Dieses Risikoprofil beruhe allerdings überwiegend auf dem Vorhandensein einzelner gewaltbegünstigender Merkmale einer psychopathischen Persönlichkeitsstruktur und dissozialer Lebensgewohnheiten und Verhaltensmustern, während die durch eine psychotische Erkrankung bedingten Risikofaktoren nicht abgebildet würden. Im HCR-20, einem Prognoseverfahren für gewalttätiges Verhalten, das speziell für Personen mit psychiatrischen Störungen entwickelt worden sei, zeige der Beschuldigte demgegenüber ein ausgesprochen ungünstiges Risikoprofil, wonach von einem hohen zukünftigen Gewaltrisiko auszugehen sei (Vorabgutachten UA act. 21.91; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18).