Einzelnen seien dies vor allem die fortbestehende, bislang stetig progrediente paranoide Entwicklung mit Einbezug immer grösserer Anteile seiner sozialen Umgebung in das Wahnsystem, wodurch sich der Beschuldigte weitgehend sozial isoliert habe und mittlerweile einen grossen Teil der ihn umgebenden Menschen als ihm feindselig gesonnen und an dem gewähnten «Komplott» gegen ihn aktiv beteiligt wahrnehme (Vorabgutachten UA act. 21.90 f.).