Die wahnhafte Störung habe sich ab Juli 2022 entwickelt (Gutachten UA act. 21.134). Aufgrund der symptomatischen Auswirkungen der wahnhaften Störung auf das Tatverhalten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sowohl seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tathandlungen als auch seine tatvorwurfsbezogene Steuerungsfähigkeit komplett aufgehoben gewesen seien (Gutachten UA act. 21.134).