2.3.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mehrere Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen hat und damit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er selbst die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt (Berufungserklärung, S. 1). Gemäss Dr. med. C._____ sei der überwiegende Teil der vorgeworfenen Taten symptomatisch unmittelbar auf die wahnhafte Störung des Beschuldigten zurückzuführen (Gutachten UA act. 21.131). Die wahnhafte Störung habe sich ab Juli 2022 entwickelt (Gutachten UA act. 21.134).