Zusammengefasst sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. med. C._____ gestellten Diagnose oder an seinen klaren und schlüssigen Feststellungen wecken könnten. Somit ist der Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens abzuweisen und es ist von der von Dr. med. C._____ gestellten Diagnose auszugehen. Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowohl zum Tatzeitpunkt als auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1).