aufrechterhalten werde. Im Übrigen trifft zwar zu, dass es sich bei den Verfassern des Therapieverlaufsberichts des D._____ – F._____, G._____ und H._____ – um kompetente Fachpersonen handelt. Vorliegend haben sie jedoch die Rolle der Therapeutin bzw. der therapeutischen Begleitung inne und stehen damit in einem Näheverhältnis zum Beschuldigten. Forensische Gutachter einerseits und behandelnde Ärzte und Therapeuten andererseits stellen Diagnosen in einem unterschiedlichen Bezugsrahmen.