C._____ liege auch keine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) vor, denn eine solche trete vor dem sechsten Lebensjahr auf verbunden mit impulsivem Verhalten. Der Beschuldigte habe bei der Anwendung der PCL- R, einem statistischen Instrument zur Einschätzung des Ausprägungsgrads von mit einer vermehrten Delinquenzneigung assoziierten Persönlichkeitseigenschaften, bloss einen Gesamtscore von 8 Punkten (von insgesamt 40 Punkten) erreicht, was gegen impulsives Verhalten und dissoziale Verhaltensauffälligkeiten spreche (Vorabgutachten UA act. 21.75 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14).