Dr. med. C._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auch mit diesen Diagnosen konfrontiert. Diesbezüglich führte er aus, der Therapieverlaufsbericht des D._____ vom 17. Oktober 2024 entkräfte seine gestellte Diagnose der wahnhaften Störung nicht, wofür es im Übrigen auch keinerlei Hinweise gebe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Denn eine Diagnose sei anhand eines diagnostischen Prozesses zu entkräften, wobei dies in fünf diagnostischen Schritten geschehe, was im Therapieverlaufsbericht jedoch an keiner Stelle erfolgt sei, da der Therapieverlaufsbericht lediglich festhalte, die wahnhafte Störung liege nicht vor (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Ferner sei die