des D._____ vom 17. Oktober 2024 hat die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie die Differenzialdiagnose einer schizotypen Störung (ICD-10: F21.0) gestellt. Diese Störungen würden sich beim Beschuldigten insofern zeigen, als er deutliche Mühe habe, die Konzentration über längere Zeit aufrecht zu erhalten und sein Denken umständlich und teils metaphorisch sei. Weiter würden seine Mimik und Gestik leicht gekünstelt wirken und er sei psychomotorisch unruhig. Sein Verhalten sei zudem durch starke Impulsivität geprägt.