Dafür gebe es im Falle des Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei sogar im Gegenteil von einer – ausserhalb seiner wahnhaften Entwicklung – recht guten sozialen Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit und einer lebhaften vielseitigen Interessensbildung auszugehen (Gutachten UA act. 21.121). Anhaltspunkte für sonstige psychiatrische Störungen hätten sich auch auf der Grundlage der erneut durchgeführten Exploration nicht ergeben (Gutachten UA act. 21.121). Diese Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.