als «Aufmerksamkeitsstörung» bezeichneten Beschwerdesymptomatik in Wirklichkeit um eine in fluktuierender Ausprägung vorliegende formale Denkstörung im Zusammenhang mit der starken affektiven Unterlegung der Wahnsymptomatik handle (Gutachten UA act. 21.120 f.). Dr. med. C._____ negierte auch das Vorliegen einer autistischen Störung. Autistische Erkrankungen seien bereits in den ersten fünf Lebensjahren beginnende und sodann lebenslang anhaltende tiefgreifende Entwicklungsstörungen. Dafür gebe es im Falle des Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte.