«diagnostiziert» habe (Gutachten UA act. 21.120). Weiter führte der Gutachter aus, beim Beschuldigten komme es lediglich im Kontext inhaltlicher Bezüge mit seinem paranoiden Erleben zu Beeinträchtigungen der gedanklichen Kohärenz und der Fokussierung, erklärbar durch die starke affektive Besetzung der Warninhalte, wodurch der Beschuldigte beim Gespräch über diese Themen immer wieder schnell in eine heftige emotionale Erregung gerate, in denen es dann zu ausgeprägten formalen Denkstörungen komme.