Aufmerksamkeitsstörung (UA act. 214 ff.) in seinem Gutachten vom 12. Juli 2023 Stellung. Diesbezüglich führte Dr. med. C._____ aus, beim Beschuldigten würde keine ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) oder eine autistische Störung vorliegen (Gutachten UA act. 21.119). Die in der ADHS- und Autismus-Sprechstunde gestellte Diagnose gründe ganz überwiegend auf den eigenanamnestischen Angaben des Beschuldigten in den dort angewandten ADHS-Fragebögen, wobei überhaupt keine fremdanamnestischen Verhaltensbeurteilungen eingeflossen seien.