Der Therapieverlaufsbericht des D._____ vom 29. November 2023 führt die bis anhin gestellten Diagnosen – wahnhafte Störung gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ vom 12. Juli 2023 sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss Bericht von E._____ der Klinik AH._____ vom 14. April 2023 – auf. Diesbezüglich hält der Bericht fest, die Diskrepanzen zwischen den Diagnosen der Vorbehandler sowie dem aktuellen Gutachten sei augenfällig. Gestützt auf die psychopathologischen Auffälligkeiten des Beschuldigten sei der Eindruck entstanden, die im Gutachten gestellte Diagnose könnte zwar zutreffen, sie könne jedoch das psychopathologische Bild weder vollständig noch ausreichend erklären.