Der Beschuldigte stellt mit Berufung die gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung in Frage. Er beruft sich auf die Therapieverlaufsberichte des D._____ vom 29. November 2023 und vom 17. Oktober 2024. Da die Therapeuten die wahnhafte Störung nicht als zutreffend erachten würden, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aber gerade aufgrund der Diagnose der wahnhaften Störung angeordnet worden sei, könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ abgestellt werden, weshalb ein Obergutachten zu erstellen sei (Berufungsbegründung, S. 5; Eingabe des Beschuldigten vom 17. Oktober 2024, S. 1 f.).