2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: 2.3.1. Der Beschuldigte wurde durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. Das von ihm erstellte forensisch-psychiatrische Vorabgutachten vom 7. Juni 2023 sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Juli 2023 wurde von ihm an der Berufungsverhandlung soweit nötig ergänzt und erläutert. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, dem Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen zu stellen.