Erstinstanzlich hat nicht ein Verfahren nach Art. 374 f. StPO stattgefunden, sondern es wurde Anklage erhoben. Wird in dieser Konstellation festgestellt, dass der Täter zur Zeit der Tat nicht schuldfähig war, so ist er von Schuld und Strafe freizusprechen (statt vieler: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, N. 9 zu Art. 19 StGB). Das ist von -5- Amtes wegen zu korrigieren, ohne dass daraus dem Beschuldigten ein Nachteil erwachsen würde. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Massnahme angeordnet.