1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Er beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die von der Vorinstanz nicht angeordnete Landesverweisung. Sie beantragt eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. Die übrigen Punkte sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).