3.2. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. Mai 2024 die Anschlussberufung und beantragte die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Juni 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.4. Am 25. Juli 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung sowie eine Anschlussberufungsantwort ein. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.